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0% Umsatzsteuer

für Balkonkraftwerke & PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN

Unser Steuertipp für Ihre Solaranlage

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und verabschiedet. Dadurch ist es Ihnen möglich, eine Photovoltaikanlage ohne Mehrwertsteuer zu erwerben. Als Betreiber einer kleinen Anlage bis maximal 30 kWp sind Sie zudem von der Einkommensteuer befreit. Diese Anpassungen bringen Ihnen eine erhebliche steuerliche Vereinfachung und entlasten Sie von bürokratischen Pflichten als Betreiber einer Photovoltaikanlage. Die Voraussetzungen für die Anschaffung und Wirtschaftlichkeit Ihrer neuen Photovoltaikanlage waren nie besser.

Folgende Anpassungen enthält das Gesetzespaket von 2023

  • Der Steuersatz von null Prozent bei der Umsatzsteuer ermöglicht Ihnen zukünftig den Erwerb einer Photovoltaikanlage ohne Mehrwertsteuer
  • Als Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage sind Sie von der Einkommensteuer befreit, sowohl für neue als auch bestehende Anlagen.
  • Das Steuerberatungsgesetz hat sich geändert: Lohnsteuerhilfevereine haben künftig die Beratungsbefugnis für Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlagen, wenn Sie von der Einkommensteuerbefreiung betroffen sind.

Photovoltaik-Steuerregeln 2024

Umsatzsteuersatz weiterhin mit 0%

  • Es gilt ein 0% Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation Ihrer Photovoltaikanlage, einschließlich Zubehör und Stromspeicher.
  • Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, unterliegen ebenfalls einem 0% Umsatzsteuersatz.
  • Der 0% Umsatzsteuersatz gilt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu maximal 30 kWp.
  • Die neue Umsatzsteuerregelung ist ab dem 1. Januar 2023 für Lieferungen und Installationen gültig.
  • Die Einkommensteuer-Befreiung ist in Absatz 3 des § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.

Die neue Einkommensteuer-Befreiung

  • Ab sofort sind Ihre Einkünfte und Entnahmen beim Betrieb Ihrer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit.
  • Die Einkommensteuer-Befreiung gilt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern.
  • Die Befreiung erstreckt sich auf den Betrieb mehrerer Photovoltaikanlagen, wobei insgesamt bis zu 100 kWp pro steuerpflichtiger Person von der Einkommensteuer befreit sind.
  • Die Einkommensteuer-Befreiung gilt sowohl für neue als auch für bestehende Photovoltaikanlagen.
  • Wenn die Befreiungsregelung greift, müssen Sie keine Gewinnermittlung mehr durchführen und kein Ergebnis mehr dem Finanzamt melden.
  • Die Regelung gilt auch rückwirkend für das Steuerjahr 2022, sodass dies Ihre Steuererklärung für dieses Jahr betrifft.
  • Die Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 bleiben unverändert (im Gegensatz zur bisherigen Liebhabereiregelung). Die Liebhabereiregelung nach dem BMF-Schreiben entfällt zukünftig.
  • Die neue Einkommensteuer-Befreiung für Photovoltaikanlagen ist in Nummer 72 des § 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Änderung für Lohnsteuerhilfevereine

Ab dem Steuerjahr 2022 haben Lohnsteuerhilfevereine die Befugnis, Sie als Betreiber einer Photovoltaik-Anlage zu beraten, wenn Ihre Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind. Allerdings haben Lohnsteuerhilfevereine weiterhin keine Befugnis zur Erstellung Ihrer Umsatzsteuererklärung.

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